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Vertragsrecht

Der Ebay-Verkäufer liefert nicht oder das gebraucht gekaufte Auto hat Mängel? Das allgemeine Vertragsrecht begegnet uns täglich; sei es im Versandhandel, wenn Sie im Internet etwas bestellen oder wenn Sie beim Notar einen Kaufvertrag über ein Haus oder eine Eigentumswohnung schließen.

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Mit einem guten Vertragstext kann man viele Probleme, die sich nach Vertragsschluss stellen können, minimieren. Die Anwälte der Kanzlei am Hochgericht beraten und vertreten Sie kompetent und zielorientiert im Vertragsrecht. Unsere Leistungen beschränken sich dabei nicht nur auf vertragsrechtliche Auseinandersetzungen, die bereits entstanden sind. Gerne erstellen wir auch Verträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sie, bei deren Verwendung Sie auf der sicheren Seite sind.

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Gerade der Bereich des AGB-Rechts ist hochkomplex: Viele Klauseln, die gegenüber einem Unternehmer (B2B) wirksam sind, sind gegenüber Verbrauchern (B2C) unwirksam, da die Gesetze Verbraucher besonders schützen. Bestenfalls hat eine unwirksame Klausel keine großen Nachteile; schlimmstenfalls aber kommt noch nicht einmal ein wirksamer Vertrag zustande.

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Die Probleme, die im Vertragsrecht entstehen können, sind nahezu unendlich. Zu unseren Leistungen gehören unter anderem
 

  • Abwehr und Durchsetzung von kaufvertraglichen, werkvertraglichen oder dienstvertraglichen Gewährleistungsrechten (z.B. Nachbesserungsanspruch, Rücktritt, Minderung)

  • Vertretung bei der Rückabwicklung von Verträgen (z.B. durch Rücktritt oder Widerruf)

  • Prüfung und Erstellung von Allgemeinen Geschäfstbedingungen (AGB)

  • Beratung und Vertretung beim Autokauf

  • Beratung und Vertretung beim Immobilienkauf

  • Durchsetzung Ihrer vertraglich versprochenen Rechte

  • Durchsetzung Ihres Zahlungsanspruchs gegenüber dem Käufer oder Auftraggeber

  • Durchsetzung von vertraglichen Schadenersatzansprüchen

  • Beratung von Unternehmern zu Formulierungen in Vertragsformularen, Auftragsbestätigungen, etc.

  • Erstellung und Prüfung sog. typengemischter Verträge (z.B. Leasingvertrag, Franchisevertrag, Bewirtungsvertrag)

  • Anfechtung von Verträgen aufgrund von Täuschung, Drohung, Irrtums, u.s.w.

  • Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. von Verträgen mit Fitnessstudios, Telefonanbietern oder sog. Partnerbörsen)

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Ihre Rechtsanwälte

Peter H. Dinckels, Marcella Hess und Jan-Christoph Zettler

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